Metalltechnik Wübker
Fuchsweg 2
49835 Wietmarschen – Lohne
www.wuebker-metall.de
Tel.: 0170-4749266
info@wuebker-metall.de
1. Geltungsbereich
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Geschäftspartners werden nicht Vertragsinhalt, auch dann nicht,
wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen
haben. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen.
Diese sind Bestandteil aller, auch zukünftiger Angebote und Verträge,
die wir an unsere Geschäftspartner richten bzw. die wir mit unserem
Geschäftspartner über unsere Lieferungen und Leistungen schließen.
2. Angebot und Vertragsschluss
Alle unsere Angebote sind freibleibend. Für die Rechtsbeziehungen
zwischen uns und dem Geschäftspartner ist allein der Inhalt unserer
Auftragsbestätigung, einschließlich dieser Liefer- und
Zahlungsbedingungen, maßgeblich. Ergänzungen und Abänderungen
der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Liefer- und
Zahlungsbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform
3. Preise und Zahlung
Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Werk zzgl. Gesetzlicher
MwSt. und zzgl. Verpackung. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten
oder Gegenansprüche aufzurechnen, steht dem Geschäftspartner
nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar
wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit unseres Geschäftspartners gefährdet wird, sind
wir berechtig, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur
gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder zu
erbringen. Bei Verweigerung des Geschäftspartners sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu
verlangen. Für den Beginn von vereinbarten Zahlungsfristen ist das
Datum unserer Rechnung maßgeblich, soweit nichts anderes
vereinbart wurde.
4. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzögerung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen ab
Werk. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der
Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch
uns. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen steht unter dem
Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger eigener Selbstbelieferung. Sich
abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Geschäftspartner sobald
als möglich mit. Geraten wir in Lieferverzug, bestimmen sich die
Ansprüche des Geschäftspartners ausschließlich nach den
Regelungen in Abschnitt 8 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen.
5. Gefahrenübergang, Abnahme
Die Gefahr geht auf den Geschäftspartner über, wenn der
Liefergegenstand von uns an den Spediteur, Frachtführer
oder einen mit der Versendung beauftragten Dritten übergeben
worden ist. Dies gilt auch dann, wenn wir die Anlieferung
übernommen haben. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die
dem Geschäftspartner zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage
der Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft auf den
Geschäftspartner über. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für
den Geschäftspartner zumutbar sind.
6. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum
Eingang der vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises bzw.
Werklohnes vor. Der Partner ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die
Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Partner schon jetzt an uns in Höhe des mit
uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Der Partner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die
Forderung nicht einziehen, solange der Partner seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung oder
Umbildung der Kaufsache durch den Partner erfolgt stets namens
und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das
Anwartschaftsrecht des Partners an der Kaufsache an der
umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven
Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall
der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass
die Sache des Partners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als
vereinbart, dass der Partner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt
und das so entstandenen Alleineigentum oder Miteigentum für uns
verwahrt. Bei Pflichtverletzung des Geschäftspartners, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem
Geschäftspartner gesetzten Frist berechtigt, den Liefergegenstand
zurückzunehmen, der Geschäftspartner ist zur Herausgabe
verpflichtet. Wird Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Geschäftspartners gestellt, sind wir zum
sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7. Gewährleistung
Die Beschaffenheit des Liefergegenstandes richtet sich ausschließlich
nach den vertraglich vereinbarten technischen Spezifikationen. Die
Gewährleistungsfrist beginnt bei Spezialanfertigungen mit der
Abnahme, im Übrigen bei Anlieferung des Liefergegenstandes und
beträgt 12 Monate. Gewährleistungspflichten treffen uns nicht bei
ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter
Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Geschäftspartner oder von
uns nicht beauftragter Dritter, bei Verwendung ungeeigneter
Betriebsmittel, chemischer oder elektrochemischer oder elektrischen
Einflüssen, soweit sie nicht von uns zu verantworten sind. Bei
berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge bessern wir diejenigen
Teile nach oder ersetzen sie mängelfrei, die sich infolge eines vor
dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft
herausstellen, wobei uns die Wahl der Vornahme dieser
Nacherfüllungsmöglichkeit überlassen bleibt. Zur Vornahme der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat uns der Geschäftspartner die
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Kommen wir unserer
Nacherfüllungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß
innerhalb einer angemessenen Zeit nach, kann der Geschäftspartner
uns eine letzte Frist setzen, innerhalb derer wir unseren
Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach von uns verschuldetem
erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Geschäftspartner Minderung
des Lieferpreises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder
notwendige Nachbesserungen selbst oder von einem Dritten auf
unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Liegt nur ein
unerheblicher Mangel vor, steht dem Geschäftspartner lediglich das
Recht zu Minderung des Lieferpreises zu. Bessert der
Geschäftspartner oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir
nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne
unsere vorherige Zustimmung vorgenommenen Änderung des
Liefergegenstandes.
8. Haftung
Schadenersatzansprüche des Geschäftspartners aus Vertrag
und/oder unerlaubter Handlung, auch wegen Verzugs, insbesondere
Ansprüche auf Ersatz von Vermögensgegenständen und
entgangenem Gewinn, wenn der Liefergegenstand von dem
Vertragspartner nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, sowie
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haften
wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den
Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – nur für den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die
Haftungsbeschränkung der vorstehenden Ziffern 1. und 2. gelten
nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz für Fehler
des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird. Die Haftungsbeschränkung
gilt ferner nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
9. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahme,
Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige
unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse
befreien uns und unseren Geschäftspartner für die Dauer der
Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den gegenseitigen
Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem
Zeitpunkteintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in
Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht hat. Der Geschäftspartner und wir sind
verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren einander unverzüglich die
erforderlichen Informationen zu geben und die gegenseitigen
Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und
Glauben anzupassen. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund
höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung und Leistung um die
Dauer der Behinderungen zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben und wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
10. Bonitätsauskünfte und Datenübermittlungen
Der Geschäftspartner willigt darin ein, dass wir zur Bonitätsprüfung
Daten an Warenkreditversicherungen und Auskunfteien übermitteln
und Auskünfte über ihn von den genannten Institutionen erhalten.
Unabhängig davon könne wir den Warenkreditversicherungen und
Auskunfteien Daten aufgrund nicht vertragsmäßiger Abwicklung
eines Vertrages (z.B. Zahlungsverzug) melden.
11. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Für alle Rechtsstreitigkeiten ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand.
Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Geschäftspartners zu klagen.
Die Beziehungen zwischen uns und unserem Geschäftspartner
unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
Stand: 01/ 2022